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Ausschnitt aus einem Lageplan

Sicherheit beim Neubau dank Baurechtsvermessung

9. Oktober 2014/in Fernkorn & Partner/von Team Fernkorn

Vor Baubeginn ist die Grundfläche des geplanten Neubaus abzustecken und die Höhenlage festzulegen (§68 Abs. 6 Satz 2 BAYBO). Diese Aufgabe erfordert nicht nur vermessungstechnischen Sachverstand, sondern auch profunde Kenntnisse im Katasterwesen. Dennoch ist diese Aufgabe als privatrechtlich zu sehen. Der Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen (PSVV) bescheinigt dabei zusätzlich die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen und teilt dies gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde mit. Diese Bescheinigung entfaltet gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine „materielle Legalitätsfiktion“. Die Bindungswirkung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt der einer Baugenehmigung gleich.

Die Tätigkeiten im Bereich der Baurechtsvermessung gemäß § 21 PrüfVBau sind:

  1. Schaffung von Grundlagen
    1. Erhebung amtlicher Katasterdaten als Grundlage des rechtlich gesicherten Grenzverlaufes
    2. Aufdecken und Identifizierung von amtlichen Katasterpunkten zur Herstellung eines rechtlichen Grenzbezuges für die nachfolgenden Arbeiten
    3. Herstellen des in der Bauvorlage eingeführten Höhenbezuges
    4. Höhenmäßige Erfassung des Baugeländes
    5. Erfassung weiterer Objekte, die die Festlegung des Bauprojektes beeinflussen
    6. Dokumentation
  2. Übernahme der Unterlagen der genehmigten Bauvorlage, des Genehmigungsbescheides und sonstigen Auflagen der Baugehmigung und Überprüfung mit den unter 1 ermittelten Grundlagen
    1. Erhebung bzw. Einholen der erforderlichen Unterlagen
    2. Prüfung auf Vollständigkeit
    3. Erstellen eines Absteckplanes mit Einarbeitung des Projektes
    4. Einarbeitung der unter Punkt 1 feststellten Grundlagen
    5. Aufzeigen von Widersprüchen
    6. Schaffung von Absteck- bzw. Sollwerten
  3. Absteckung bzw. Überprüfung der lage- und höhenmäßigen Festlegung
    1. Absteckung bzw. Überprüfung der Grundfläche des genehmigten Projektes
    2. Angabe bzw. Überprüfung der höhenmäßigen Festlegung
    3. Protokollierung
  4. Feststellung der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen hinsichtlich lage- und höhenmäßiger Festlegungen
    1. Erstellen einer Bescheinigung zur Einhaltung der in der genehmigten Bauvorlage festgelegten Grundfläche und/ oder Höhenlage
    2. Versand dieser Bescheinigung

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